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Änderung § 7b EnWG vom 27.07.2021

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§ 7b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 7b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern


(Text neue Fassung)

§ 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern


vorherige Änderung

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.



Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.