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Änderung § 14e EnWG vom 27.07.2021
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§ 14e EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 14e EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung) § 14e (neu) | (Text neue Fassung)§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz |
(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemeinsame Internetplattform mit nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. 2 Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Sicherstellung zu ergreifen. (2) 1 Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten, oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. 2 Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4 Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen. (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in nicht personenbezogener Form zumindest 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 2 Satz 4, 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, 3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Informationen sowie 4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2. (4) 1 Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen. 2 Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen in Textform verlangen. (5) 1 § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen. |
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