Änderung § 23d EnWG vom 27.07.2021

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§ 23d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 23d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.




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