Änderung § 28d EnWG vom 27.07.2021

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§ 28d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 28d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 28d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28d Anwendungsbereich


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Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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