Tools:
Update via:
Änderung § 40c EnWG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40c EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 40c EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 40c (neu) | (Text neue Fassung)§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen |
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. (2) 1 Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2 Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. (3) 1 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. 2 Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al151255-0.htm