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Änderung § 41e EnWG vom 27.07.2021
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§ 41e EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 41e EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung) § 41e (neu) | (Text neue Fassung)§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern |
(1) 1 Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. 2 Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben. (2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten. |
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