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Änderung § 118 EnWG vom 01.01.2009

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§ 118 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 118 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Übergangsregelungen


(1) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 vorlegen.

(2) § 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(Text neue Fassung)

(3) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2015 begonnen worden ist.

(4) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt.



 

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