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Änderung § 35e EnWG vom 30.04.2022
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§ 35e EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2022 geltenden Fassung | § 35e EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674 |
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(Text alte Fassung) § 35e (neu) | (Text neue Fassung)§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung |
1 Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2 Hierzu hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 3 Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 4 Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 5 Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Marktgebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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