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Änderung § 26 EnWG vom 22.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 26 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas


(Text neue Fassung)

§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas


vorherige Änderung

Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.



(1) 1 Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. 2 Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:

1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,

2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,

3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie

4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

3 Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.

(2)
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.

(heute geltende Fassung) 

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