Tools:
Update via:
Änderung § 35a EnWG vom 12.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35a EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 GasVReG am 12. Juli 2022 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung | § 35a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35a Allgemeines | |
(1) 1 Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al165669-0.htm