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Änderung § 50e EnWG vom 12.07.2022

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§ 50e EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 50e EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befristeten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach § 50d.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)