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Änderung § 50g EnWG vom 12.07.2022

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§ 50g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 50g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung


vorherige Änderung

 


(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam.

(2) 1 Verzichtet ein Letztverbraucher in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Megawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. 2 Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)