Änderung § 11c EnWG vom 29.03.2023

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§ 11c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung
§ 11c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie


vorherige Änderung

 


Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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