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Änderung § 107 EnWG vom 13.10.2023
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§ 107 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 107 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof | |
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87); 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99); 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, | |
(Text alte Fassung) c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. | (Text neue Fassung) c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; 4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. |
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. |
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