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Änderung § 22 EnWG vom 29.12.2023

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§ 22 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 22 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen


(1) 1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 2 Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. 2 Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. 3 Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. 4 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. 5 Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch andere transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu beschaffen. 2 Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. 3 Die Beschaffung hat regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. 4 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.

(3)
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.

(4) 1 Betreiber
von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. 2 Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. 3 Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. 4 Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.

(heute geltende Fassung)