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Änderung § 85a EnWG vom 29.12.2023

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§ 85a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 85a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen


vorherige Änderung

 


1 Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. 2 Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. 3 Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. 4 Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.