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Änderung § 104 EnWG vom 29.12.2023
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§ 104 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 104 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde | |
(1) 1 Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. 2 Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. (2) 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. 2 Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist. |
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