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Änderung § 89 EnWG vom 01.01.2024
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§ 89 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 89 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 84 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Beteiligtenfähigkeit | |
(Text alte Fassung) Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. | (Text neue Fassung) Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen. |
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