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Änderung § 89 EnWG vom 01.01.2024

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§ 89 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 89 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 84 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Beteiligtenfähigkeit


(Text alte Fassung)

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(Text neue Fassung)

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.