Tools:
Update via:
Änderung § 50h EnWG vom 01.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50h EnWG, alle Änderungen durch § 121 EnWG am 1. April 2024 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50h EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 50h EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch § 121 Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; dieses zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher | (Text neue Fassung)§ 50h (aufgehoben) |
(1) Gaslieferanten stellen den von ihnen belieferten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine Vertragsanalyse zur Verfügung. (2) 1 Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gasgroßhandelspreise an der Börse reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroßhandelsmarkt zu beteiligen. 2 Die Vertragsanalyse muss insbesondere Angaben enthalten 1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelspreisen an der Börse, 2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der kontrahierten Mengen durch den Gaslieferanten und den Letztverbraucher, 3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Bezug an Gas einstellt oder verringert und 4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3 dargestellt zu ermöglichen. (3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetzagentur den Gaslieferanten auffordern, die Vertragsanalyse vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al194645-0.htm