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Änderung § 50g EnWG vom 01.05.2024

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§ 50g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 50g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch § 121 Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung


(Text neue Fassung)

§ 50g (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam.

(2) 1 Verzichtet ein Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. 2 Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.



 
(heute geltende Fassung)