§ 11c EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 11c EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | |
(Text alte Fassung) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. | (Text neue Fassung) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. |