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Änderung § 94 EnWG vom 16.05.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 2 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 94 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Zwangsgeld | |
(Text alte Fassung) 1 Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. | (Text neue Fassung) 1 Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. 4 Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro. |
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