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Änderung § 50j EnWG vom 01.07.2024

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§ 50j EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 50j EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch § 121 Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; dieses zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h


(Text neue Fassung)

§ 50j (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten. 2 Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.

(2) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023 über die globalen Auswirkungen von Steinkohleimporten aus Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die Menschenrechte und den Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbauregionen. 2 Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.

(3) 1 Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit welchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können. 2 Eine Kombination mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompensation ist möglich, wenn die vollständige Kompensation der zusätzlichen Emissionen dadurch sichergestellt wird.



 
(heute geltende Fassung)