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Änderung § 13l EnWG vom 25.02.2025
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§ 13l EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung | § 13l EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 13l (neu) | (Text neue Fassung)§ 13l Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels |
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt die Umrüstung dieser Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen (Umrüstungsverlangen), wenn 1. die Erzeugungsanlage a) eine Steinkohleanlage nach § 3 Nummer 25 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, eine Steinkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 26 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder eine Braunkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 10 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist und für diese Erzeugungsanlage nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird und die Erzeugungsanlage nach § 26 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder § 37 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 13b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes, endgültig stillgelegt werden soll oder b) durch ihren Betreiber zur endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13b Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurde, 2. die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen des im Elektrizitätsversorgungssystem bestehenden Bedarfs zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde, 3. die Gefährdung oder Störung nach Nummer 2 nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann, 4. die Umrüstung der Erzeugungsanlage und der Betrieb nach Absatz 4 des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels den Zwecken des § 1 Absatz 1 und 2 entsprechen und 5. die Bundesnetzagentur das Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat. (2) 1 Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt bei Gelegenheit der Umrüstung nach Absatz 1 auch verlangen, dass diese Erzeugungsanlage so umgerüstet wird, dass sie neben den in Absatz 1 genannten Systemsicherheitsmaßnahmen zusätzlich auch in der Lage ist, Trägheit der lokalen Netzstabilität bereitzustellen (erweitertes Umrüstungsverlangen), wenn 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, 2. zusätzlich an dem Standort der Erzeugungsanlage ein entsprechender Bedarf für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität besteht, die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen dieses Bedarfs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und die Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann und 3. die Bundesnetzagentur das erweiterte Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat. 2 Die Umrüstung nach diesem Absatz umfasst auch die Installation der für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität erforderlichen Komponenten, wie insbesondere Schwungmassen, in angemessenem Umfang. (3) 1 Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung stellt bei der Bundesnetzagentur spätestens sechs Monate vor dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt einer in Absatz 1 genannten Erzeugungsanlage schriftlich oder elektronisch einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf die nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens und übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine Kopie des Antrags. 2 In dem Antrag ist nachzuwiesen, dass die Voraussetzungen für das Umrüstungsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beziehungsweise nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind. 3 Zur Begründung der Notwendigkeit des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens soll der Antragsteller insbesondere die Systemanalyse oder die Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung, den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung oder den Systemstabilitätsbericht der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 12i dieses Gesetzes heranziehen. 4 Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die in Absatz 1 beziehungsweise bei einem erweiterten Umrüstungsverlangen zusätzlich auch die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 5 Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 6 Der Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich nach Zugang der Genehmigung schriftlich oder elektronisch eine Kopie der Genehmigung. (4) 1 Die Umrüstung der Erzeugungsanlage nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Betrieb des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels erfolgen in dem Umfang und für den Zeitraum, die erforderlich sind, um die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems abzuwenden. 2 Die Dauer des angeforderten Betriebs darf einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren ab der Inbetriebnahme des Betriebsmittels nicht überschreiten. 3 Das durch die Umrüstung nach den Absätzen 1 oder 2 entstandene Betriebsmittel darf ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben und in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang nicht stillgelegt werden. 4 Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 13b für den Zeitraum der Verpflichtung nach diesem Absatz nicht anzuwenden. (5) 1 Der Betreiber der nach den Absätzen 1 oder 2 umgerüsteten Erzeugungsanlage hat gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist, Anspruch auf 1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Erzeugungsanlage und 2. eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3. 2 Zu den Kosten der Umrüstung nach Satz 1 Nummer 1 zählen auch die Kosten für Komponenten wie insbesondere Schwungmassen nach Absatz 2 Satz 2. 3 Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Absatz 4 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 4 Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage der anlagenspezifischen Kostenstruktur die Kostenerstattung sowie die Vergütung für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. 5 § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Braunkohleanlagen. |
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