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Änderung § 4 EnWG vom 12.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 2 EDL-GEG am 12. November 2010 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung | § 4 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Genehmigung des Netzbetriebs | |
(Text alte Fassung) (1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2 Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen. (2) 1 Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war. |
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über. | |
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde. (5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. | |
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