Tools:
Update via:
Änderung § 4c EnWG vom 04.08.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4c EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWNG am 4. August 2011 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4c EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 4c EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4c (neu) | (Text neue Fassung)§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber |
1 Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. 2 Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten. 3 Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al29347-0.htm