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Änderung § 4d EnWG vom 04.08.2011

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§ 4d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 4d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554

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§ 4d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen


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1 Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. 2 Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. 3 Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. 4 § 65 bleibt unberührt.