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Änderung § 21h EnWG vom 04.08.2011

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§ 21h EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 21h EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 21h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21h Informationspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat der Messstellenbetreiber

1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und

2. in einem bestimmten Umfang Daten an diesen kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)