Tools:
Update via:
Änderung § 45 EnWG vom 04.08.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWNG am 4. August 2011 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 45 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Enteignung | |
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2 Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3 Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. | (Text neue Fassung) (2) 1 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2 Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3 Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. |
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al29407-0.htm