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Änderung § 52 EnWG vom 04.08.2011
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§ 52 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 52 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen | |
(Text alte Fassung) 1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. Juni eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. 2 Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: | (Text neue Fassung) 1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. 2 Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: |
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung. 3 In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. 4 Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. 5 Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. 6 Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6. |
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