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Änderung § 56 EnWG vom 04.08.2011
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§ 56 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 56 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 13) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind: 1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009, 2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009, 3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. |
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