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Änderung § 60 EnWG vom 04.08.2011
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§ 60 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 60 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Aufgaben des Beirates | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 zu beraten. 2 Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig. | (Text neue Fassung) 1 Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. 2 Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig. |
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