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Änderung § 43f EnWG vom 05.08.2011

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§ 43f EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 43f EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 43f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43f Unwesentliche Änderungen


vorherige Änderung

 


1 Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. 2 Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

3 Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. 4 Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. 5 Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. 6 Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. 7 Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)