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Änderung § 117b EnWG vom 05.08.2011

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§ 117b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 117b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690

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§ 117b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117b Verwaltungsvorschriften


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Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über

1. die Vorbereitung des Verfahrens,

2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,

3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,

4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,

5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,

6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,

7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,

8. die Beteiligung anderer Behörden und

9. die Bekanntgabe der Entscheidung.


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