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Änderung § 95a EnWG vom 12.12.2012
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§ 95a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | § 95a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403 |
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(Text alte Fassung) § 95a (neu) | (Text neue Fassung)§ 95a Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5 a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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