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Änderung § 76 EnWG vom 28.12.2012
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§ 76 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 76 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Aufschiebende Wirkung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 getroffen wird. | (Text neue Fassung) (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird. |
(2) 1 Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. 2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (3) 1 § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 77. |
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