Änderung § 118b EnWG vom 28.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 118b EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnWNG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des EnWG

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§ 118b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 118b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118b Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen


(Text neue Fassung)

§ 118b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.



 
 



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