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Änderung § 43e EnWG vom 17.12.2006
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§ 43e EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 43e EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Text alte Fassung) § 43e (neu) | (Text neue Fassung)§ 43e Rechtsbehelfe |
(1) 1 Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (2) 1 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) 1 Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 2 Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. |
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