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Änderung § 17g EnWG vom 01.08.2014
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§ 17g EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 17g EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen | (Text neue Fassung)§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See |
1 Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2 Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. | 1 Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2 Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. |
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