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Änderung § 43c EnWG vom 01.06.2015
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§ 43c EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 43c EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; 2014 BGBl. I S. 538 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung | |
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. | (Text neue Fassung) |
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