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Änderung § 45 EnWG vom 01.06.2015
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§ 45 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 45 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; 2014 BGBl. I S. 538 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Enteignung | |
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung | |
(Text alte Fassung) 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder | (Text neue Fassung) 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder |
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. (2) 1 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2 Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3 Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. |
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