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Änderung § 15b EnWG vom 01.01.2016
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§ 15b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 15b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194 |
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(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber |
1 Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. 2 Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. 3 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung. |
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