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Änderung § 118a EnWG vom 01.01.2016

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§ 118a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 118a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498

(Textabschnitt unverändert)

§ 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes


(1) 1 Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netzengpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Unterschreitung des Spannungsniveaus gefährdet oder gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt werden kann, können Betreiber von Übertragungsnetzen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen. 2 Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den Antrag.

(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.

(Text alte Fassung)

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kosten über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kosten über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.