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Änderung § 56 EnWG vom 30.07.2016
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§ 56 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 56 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind: 1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009, 2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind: 1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission, 2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission, |
3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010, | |
4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. | 4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und 5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. (2) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden sind. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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