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Änderung § 21f EnWG vom 02.09.2016

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§ 21f EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 21f EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21f Messeinrichtungen für Gas


(Text neue Fassung)

§ 21f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Messsystem, das den Anforderungen von § 21d und § 21e genügt, verbunden werden können. 2 Sie dürfen ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch die Anforderungen einhalten, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 sowie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt werden können.

(2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen eines speziellen Schutzprofils nicht genügen, können noch bis zum Zeitpunkt, den eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 eingebaut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden.



 
(heute geltende Fassung) 

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