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Änderung § 21h EnWG vom 02.09.2016

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§ 21h EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 21h EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21h Informationspflichten


(Text neue Fassung)

§ 21h (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat der Messstellenbetreiber

1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und

2. in einem bestimmten Umfang Daten an diesen kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)