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Änderung § 43a EnWG vom 29.07.2017

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§ 43a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 43a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Textabschnitt unverändert)

§ 43a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.

2. 1 Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.

(Text alte Fassung)

3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(Text neue Fassung)

3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 *) Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß konsolidiert.