Änderung § 56 EnWG vom 21.12.2018

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§ 56 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 56 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts


(1) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:

1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

(Text alte Fassung)

3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,

(Text neue Fassung)

3. Verordnung (EU) 2017/1938,

4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und

5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.

2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden sind. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.






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