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Änderung § 43i EnWG vom 17.05.2019
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§ 43i EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 43i EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43i Überwachung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. 2 Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. 3 Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, für bodenschonende Maßnahmen sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. 2 Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. 3 Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden. |
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird. (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden. |
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