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Abschnitt 3c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen

Abschnitt 3c Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz

§ 28q Wasserstoff-Kernnetz



(1) 1Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. 2Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. 3Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen.

(2) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. 3Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. 4Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. 5Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. 6Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. 7Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. 8Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. 9Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.

(3) 1Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 und 2 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen, wobei die materiellen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. 2Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1 erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. 3Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich der öffentlichen Beteiligung entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber angehört und aufgefordert werden. 4Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. 5Zur Durchführung eines Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im Rahmen der Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. 6Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 7Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes tritt.

(4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,

2.
sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,

3.
ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 vorgesehen sein und

4.
sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:

a)
Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert sind,

b)
Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere Projekte von gemeinsamem Interesse,

c)
Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern von Wasserstoff ermöglichen,

d)
Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder

e)
Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.

(5) 1Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu gewährleisten, dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. 2Entsprechende Informations- und Zusammenarbeitspflichten gelten für Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben. 3Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. 4Insbesondere sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes erforderlich ist. 5Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern von Gasverteilernetzen, den Betreibern von Wasserstoffnetzen und den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.

(6) 1Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. 2Werden diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. 5Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.

(7) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. 2Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt. 3Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen. 4Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. 5Die mit der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. 6§ 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. 7Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind.

(8) 1Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. 2Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 3Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. 4§ 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. 5Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen. 6Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. 7Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.




§ 28r Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz



(1) 1Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. 2Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. 3Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. 4Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. 5Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. 6Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. 7Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. 8Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.

(2) 1Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. 2Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. 3Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.

(3) 1Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. 2Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. 3Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. 4Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. 5Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. 6Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. 7In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. 8Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände" auszuweisen. 9Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. 10Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.

(4) 1Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte zu vereinnahmen. 2Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. 3Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den Erwerber über.

(5) 1Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur eine Überprüfung des Hochlaufentgelts durch. 2Stellt die Bundesnetzagentur bei der Überprüfung fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht, die der vorangegangenen Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 durch Entgelte ermöglicht wird. 3Ist ein Ausgleich des Amortisationskontos bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen höchstmöglichen Gesamterlös ermöglicht.

(6) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. 2Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.

(7) 1Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf absehbar scheitert, ist der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung des Amortisationskontos zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu beenden. 2Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf des 31. Dezember 2055 noch deutlich über dem als marktgängig einzuschätzenden Entgelt liegen wird. 3Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die für das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten zur Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos unterstellte Transportkapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen wird. 4Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung des Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3 wird der Bund jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vertreten.

(8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere Wasserstoffnetze betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz eine getrennte Buchführung nach § 28k Absatz 2 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass sie getrennte Konten führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.

(9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.




§ 28s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber



(1) 1Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. 2Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. 3Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.

(2) 1Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. 3Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. 4Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. 5Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. 6Die Bundesrepublik Deutschland kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.

(3) 1Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. 2Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. 3Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 fällig. 4Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. 5Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig wird. 6Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. 7Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Übertragung. 3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Pflicht zur Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. 5Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. 6Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. 7Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. 8Die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. 9Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. 10In diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. 11Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.

(5) 1Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. 2Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. 3Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.